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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gillich Mould GmbH,

im Folgenden „der Lieferant“ genannt:

Die nachstehend aufgeführten Bedingungen bilden die Grundlage für alle Verträge, die mit dem Lieferanten geschlossen werden. Durch Auftragserteilung bzw. -annahme werden diese anerkannt. Änderungen und Ergänzungen gelten nur, wenn sie vom Lieferanten schriftlich anerkannt wurden.

 

I. Vertragsschluss

 

Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend und bis zur Erteilung der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Gillich Mould GmbH unverbindlich. Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn er durch den Lieferanten schriftlich bestätigt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung. Bei fehlender schriftlicher Auftragsbestätigung gilt der Auftrag spätestens mit der Übergabe an den Besteller oder Frachtführer als angenommen.

 

II. Preise und Zahlung

 

1. Der Lieferant hat seine Preise auf Basis einer vorab festgelegten Abnahmemenge kalkuliert. Sollte der Besteller diese Stückzahl im Nachhinein nicht voll abnehmen, ist der Lieferant zur Erhebung eines Mindermengenzuschlags berechtigt.

 

2. Alle Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, ab Werk unversichert und ausschließlich Verpackung. Preiserhöhungen durch behördliche Abgaben oder allgemeine Kostensteigerungen werden vorbehalten. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sollten keine besonderen Wünsche des Bestellers vorliegen, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und -weg nach dessen freiem Ermessen. Mehrkosten für Sonderwünsche des Bestellers gehen zu seinen Lasten. Auch bei Frankoversand trägt der Besteller die Versendungsgefahr. Versicherungen werden nur auf Wunsch und bei Kostenübernahme durch den Besteller abgeschlossen.

3. Für die Bezahlung gelten die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Konditionen. Bis zum vollständigen Eingang der Zahlung bleibt die gelieferte Ware Eigentum des Lieferanten. Die Zurückhaltung der Zahlung oder die Aufrechnung irgendwelcher Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen. Nach Ablauf von 30 Tagen gerät der Besteller ohne Mahnung in Verzug. Tritt dieser Fall ein, ist der Lieferant zur Berechnung von Verzugszinsen berechtigt.

 

III. Liefertermine, Lieferverzug

 

Die Lieferungsmöglichkeit behält sich der Lieferant in allen Fällen vor. Die in Angeboten oder Auftragsbestätigungen genannten Liefertermine gelten als annähernd, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Liefertermin schriftlich bestätigt wurde. Der vom Lieferanten bestätigte Liefertermin setzt den rechtzeitigen Eingang aller benötigten Informationen wie CAD Daten, Zeichnungen, Materialangaben, etc. voraus. Fehlen diese Informationen ganz oder teilweise, verzögert sich die Lieferzeit entsprechend. Bei Fällen höherer Gewalt oder entgegenwirkender behördlicher Verfügung ist der Lieferant berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller einen Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Schäden hat. Nichteinhaltung der bestätigten Lieferfrist berechtigt den Besteller zum Rücktritt erst dann, wenn er den Lieferanten nach Ablauf der Lieferzeit eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen unter Androhung des Rücktritts schriftlich gesetzt hat. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

IV. Mängelanzeige, Mängelhaftung

 

Für Mängel haftet der Lieferant nur wie folgt: Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Erhalt auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Mängel der Lieferung sind dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Bei Mängelrügen sind Muster der beanstandeten Ware kostenlos mit einzusenden. Erkennt der Lieferant die Beanstandung an, nimmt er die gelieferte Ware zurück. Zu Schadenersatzleistungen oder Ersatzlieferungen ist er nicht verpflichtet.

 

V. Gewährleistung

 

Der Lieferant leistet nur Gewähr für nachgewiesene Bearbeitungsfehler, die zur Unbrauchbarkeit der gelieferten Ware führen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Lieferung schnellstmöglichsten, kostenlosen Ersatzes. Der Lieferant übernimmt keine Garantie für die Eignung von ihm vorgeschlagener Qualitäten des Rohmaterials für den jeweiligen Verwendungszweck. Die Prüfung auf Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck obliegt ausschließlich dem Besteller.

 

VI. Allgemeine Bestimmungen

 

1. Der Lieferant ist zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag oder zur Änderung der Zahlungsbedingungen berechtigt, wenn

 

  • Der Besteller mit der Zahlung früherer Lieferungen in Verzug gerät

  • Dem Lieferanten nach Vertragsabschluss nachteilige Umstände bezüglich der Zahlungsfähigkeit des Bestellers bekannt werden

 

2. Einlegeteile, Rohstoffe und sonstiges Zubehör sind kostenlos, rechtzeitig und in ausreichender Menge (unter Berücksichtigung von Anfahrteilen und eventuell entstehenden Ausschusses bei der Verarbeitung) beim Lieferanten anzuliefern. Sie werden mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt, eine Gewähr für die Rücklieferung der vollen Stückzahl kann jedoch nicht übernommen werden. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Anlieferung der vorgenannten Teile ist der Besteller verpflichtet, daraus erwachsende Mehrkosten zu vergüten. Der Lieferant behält sich vor, in solchen Fällen die Produktion zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Lieferzeit kann sich entsprechend verzögern.

 

3. Der Besteller garantiert und steht dafür ein, dass durch die Ausführung seines Auftrages nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird und hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen solcher Rechtsverletzungen freizustellen. Sollte dem Lieferanten von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem gehörigen Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach Daten, Zeichnungen, Modellen, Mustern etc. des Bestellers angefertigt werden, untersagt werden, ist der Lieferant, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter Ausschluss aller Schadenersatzansprüche des Bestellers, berechtigt, die Herstellung und Lieferung sofort einzustellen und Ersatz für aufgewendete Kosten zu verlangen. Vom Lieferanten angefertigte Entwürfe, Zeichnungen sowie Konstruktions- bzw. sonstige Vorschläge, bleiben im Eigentum des Lieferanten und dürfen Dritten nur mit dessen ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden.

 

4. Eingesandte Muster, Zeichnungen, Einlegeteile, Rohstoffe und sonstiges Zubehör werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Sollte ein Auftrag nicht zustande kommen und ist nichts anderes abgesprochen, ist der Lieferant berechtigt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe seines Angebots zu vernichten.

 

5. Der Lieferant wird die im Kundenauftrag hergestellten Werkzeugeinsätze unentgeltlich verwahren. Die Kosten für Instandhaltung und Reparaturen trägt der Besteller. Ist nichts anderes (schriftlich) vereinbart, erlischt diese Aufbewahrungspflicht 3 Jahre nach Produktion der letzten Spritzgussteile, ohne dass es einer Ankündigung bedarf. Von den angefertigten Spritzgussteilen werden zu Qualitätszwecken von jeder Lieferung für den Zeitraum von einem Jahr Rückstellmuster aufbewahrt.

 

6. Bei Auftragsstornierung seitens des Bestellers fällt eine Stornogebühr in Höhe von 10% des Auftragswertes zzgl. eventuell schon geleisteter Arbeitsstunden und entstandener Materialkosten an.

 

7. Erfüllungsort für alle Rechtsgeschäfte für beide Teile ist Groß-Umstadt, Gerichtsstand ist Darmstadt.

 

8. Sollten einzelne dieser Bedingungen und der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch solche zulässigen Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen. Entsprechendes gilt, wenn bei Durchführung des Vertrags eine ergänzungsbedürftige Vertragslücke offenbar wird.

Stand: 01.07.2020

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